Die Nutzungsrechte an den unter § 1 Abs. 2 benannten Werken des Rechteinhabers
werden wie folgt übertragen:

einfach
zeitlich unbeschränkt
räumlich unbeschränkt
Die Übertragung und Einräumung weiterer Nutzungsrechte auf beziehungsweise für
Dritte durch den Erwerber erfolgt nicht. Die Weitergabe an Pressevertreter für eine
redaktionelle Verwendung ist mit Angabe des Urhebers zulässig.
Der Erwerber erhält die Erlaubnis, die im Vertrag benannten Werke zu bearbeiten.
(2) Die Nutzungsrechte werden für alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
bekannten Nutzungsarten eingeräumt.
(3) Der Vertrag und somit die Einräumung der Nutzungsrechte wird durch die Zahlung
der unter § 3 vertraglich vereinbarten Vergütung an den Auftragnehmer wirksam.

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